Das Bundesverfassungsgericht hat abschließend geurteilt, dass die Mietpreisbremse nicht gegen die Verfassung verstößt. Begründet wird dies u. a. in Absatz 60 des 33-seitigen Urteils:
„Der gesetzgeberische Zweck, durch die Begrenzung der Miethöhe bei Wiedervermietung der direkten oder indirekten Verdrängung wirtschaftlich weniger leistungsfähiger Bevölkerungsgruppen aus stark nachgefragten Wohnquartieren entgegenzuwirken, liegt im öffentlichen Interesse.“