Das Bundessozialgericht hat eine Klage ans Landessozialgericht zurückverwiesen und entschieden: Die „Pflicht zur Verwertung von Lebensversicherungen kann bei langjährig Selbständigen eine besondere Härte bedeuten“ (aus der Medieninformation des BSG). Rechtsgrundlage für die Prüfung ist § 12 SGB II. Im konkreten Fall sollte eine Antragstellerin vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II erst ihre Lebensversicherungen verwerten.
Link zur Medieninformation des BSG
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