Wie eine aktuelle Studie des IAB (Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung) belegt, sind 45 % der Bedarfsgemeinschaften, die bei Einführung von Hartz IV im Leistungsbezug von Arbeitslosengeld II (Alg II) standen, noch immer hilfebedüftig im Sinne des Gesetzes. Auch bei einer Beendigung des Leistungsbezugs ist dieser nicht immer dauerhaft, so geraten 40 % nach spätestens einem Jahr wieder in den Bezug von Alg II. Fazit des IAB: „Die Grundsicherung wird überwiegend von Bedarfsgemeinschaften geprägt, die über längere Zeiträume durchgehend oder wiederholt bedürftig sind.“
Dauerzustand Hartz-IV-Bezug
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